Viele verfolgen den Weg, nur wenige verfolgen das Ziel
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Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks
die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung
zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück
bereits besteht.
Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht
generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also
im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische
Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.
Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer
nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung
einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer
erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits
geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.
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