Aktuelles

Viele verfolgen den Weg, nur wenige verfolgen das Ziel

Aktuelle Themen

"Spekulationssteuer" auf häusliches Arbeitszimmer?

Zu den steuerpflichtigen "privaten Veräußerungsgeschäften" gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigen­tumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von "Werbungskosten" für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.

Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Inhalt ausdrucken
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail oder telefonisch unter 089 4107316