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Elterngeldbemessung bei mehrfachem Steuerklassenwechsel
Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für
das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt
es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse
an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten
des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung
für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger
ist.
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